Fällgenehmigung ja oder nein?
Ob eine Fällgenehmigung benötigt wird oder nicht hängt von der Baumschutzsatzung der jeweiligen Stadt oder Gemeinde ab und ob diese überhaupt solch eine hat. Auskunft erhält man bestenfalls in der zuständigen Verwaltung.
Die Art und Ausgestaltung einer Baumschutzsatzung kann sehr verschieden sein, denn jede Stadt- oder Gemeinde kann selber entscheiden, was sie darin festsetzen möchte. Einen nicht lückenlosen Überblick gibt http://www.baumportal.de/bp_plz_4.htm. Viele Städte haben Ihre Baumschutzsatzung auch online geschaltet.
Auch ohne eine Baum- oder Gehölzschutzsatzung kann durch andersweitige Regelungen eine Baumfällung trotzdem genehmigungspflichtig sein, bzw. auch gänzlich untersagt werden.
Gründe für die Ausnahme der freien Bestimmbarkeit können sein:
- Bäume, die in einem gültigen Bebauungsplan als schützenswert eingetragen sind oder in einem landschaftspflegerischen Begleitplan bei der Bebauung als Ausgleichsbegrünung festgesetzt wurden.
- Bäume in deren Standortbreich eine Gestaltungssatzung festgelegt wurde, die auch den Baumbestand umfassen kann.
- Bäume die von der Unteren Naturschutzbehörde als Naturdenkmal ausgewiesen wurden, sich unter Naturschutz befinden oder in einem Landschaftsschutzgebiet stehen.
- Bäume die einer privatrechtlichen Vereinbarung unterliegen, z.B. zwischen einem Mieter und seinem Vermieter.
Antrag
Der Antrag auf eine Fällgenehmigung erfolgt meistens formlos unter Angabe der Gründe. Um eine Genehmigung zu erhalten sollte man z.B. mit mangelnder Verkehrssicherheit, entstandene Bauschäden, Krankheit der Bäume, unzumutbare Verdunkelung oder ähnlichem argumentieren. Genaue Angaben zu Ausnahmen und Befreiungen sind in der jeweiligen Satzung enthalten.
Selbstverständlich ist der Antrag auf Fällgenehmigung Teil unseres Services für Sie. Wir stellen Ihnen lediglich die Gebühr in Rechnung.



